Der Fußball Verbandsligist Kastel 06 hat seit August 2010 keinen wirksam gewählten Vorstand mehr. Rein rechtlich existiert keine Vereinsführung.
Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden mit einem Urteil vom 23.02.2012 entschieden (AZ 92 C 7114/10 (13)).
Folge: Der Verein konnte und kann keine rechtswirksamen Erklärungen abgeben. Sämtliche Verträge, die in der Vergangenheit vermeintlich geschlossen wurden, sind nichtig. Im Grunde ist der Club somit handlungsunfähig.
Anlass der Entscheidung war eine Streitigkeit mit dem ehemaligen Wirt des Vereinsheims. Dieser beklagte sich darüber, dass die Vereinsführung auf dem Clubgelände einen sog. „Gewölbekeller“ für Vereinsmitglieder wohnlich einrichtete. Für den seit Jahrzehnten gestandenen Gastwirt Marijan Parlov nichts anderes als eine konkurrierende „Schwarzkneipe“, die von der Zapfanlage bis zur Bestuhlung mit allem Notwendigen für einen professionellen Schankbetrieb ausgestattet war. Dies und andere Umstände führten zu einer Kündigung des Pachtvertrages. Im Anschluss entstand Streit über nicht gezahlte Pacht und angeblich defekte Küchengeräte, für die Kastel 06 insgesamt über 4.700 EUR verlangte.
Die vom Verein erhobene Klage wurde allerdings als unzulässig abgewiesen. Um überhaupt klagen zu können, muss ein Verein als juristische Person prozessfähig sein. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens Erklärungen abgeben zu können. Ein Verein gibt Erklärungen über den Vorstand ab. Ein solcher hat aber, so das Gericht, seit 2010 nicht mehr existiert.
Die im August 2010 abgehaltenen Vorstandswahlen waren unwirksam, weil nicht alle Mitglieder des Vereins eine Einladung zur Jahreshauptversammlung erhalten hatten.
Nachdem dies im laufenden Prozess gerügt wurde, hielten die vermeintlichen auf der Jahreshauptversammlung 2010 „gewählten“ Verantwortlichen Länge, Fostel und Klinkel im August 2011 eine weitere Hauptversammlung ab, mit dem Ziel wirksam einen Vorstand zu bestellen. Ohne Erfolg, wie das Amtsgericht befand.
Den Mitgliedern hatte man vorab nämlich nur mitgeteilt, dass Neuwahlen stattfinden sollten. Aus welchem Grund, blieb unklar, zumal laut Vereinssatzung ein Vorstand für 2 Jahre zu wählen war und bereits 2010 eine Wahl stattgefunden hatte. In der Einladung hätte man deshalb auch auf eine bevorstehende Abberufung des (vermeintlichen) Vorstandes hinweisen müssen. Hinzu kam, dass der Verein für den 26. August eingeladen hatte, die Versammlung aber laut Protokoll bereits am 25. August stattfand. Dies alles seien wesentliche Verfahrensmängel, so das Gericht, mit der Folge, dass auch die zweite Wahl binnen Jahresfrist nichtig war.
Die Klage musste daher schon als unzulässig abgewiesen werden.
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, droht dem Club ein juristischer Super-Gau.