BGH: Werksangehörigenrabatt für Unfallreparatur steht dem Schädiger zu!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Werksrabatte, die Mitarbeitern für eine Unfallreparatur gewährt werden, im Rahmen einer Unfallregulierung dem Schädiger zustehen.

Der Kläger ist BMW-Werksangehöriger. Bei einem unverschuldeten Unfall wurde sein BMW-Mini beschädigt. Ein Gutachten taxierte den Schaden auf 3.400 EUR netto. In Höhe dieses Betrages rechnete er zunächst auch ab. Danach ließ er den Schaden in einer BMW-Niederlassung reparieren. Die dortige Rechnung lautete zwar auf 4.000 EUR (brutto), aufgrund einer Betriebsvereinbarung musste er aber nur 2.900 EUR zahlen.  Das freute die zur Zahlung verpflichtete Versicherung, die nach Eingang der Rechnung die Abrechnung des Fahrzeugschadens umgehend auf 2.900 EUR reduzierte. Der BMW-Mann nahm sich spätestens jetzt den besten Advokaten und führte Prozesse, dass die Funken glühten. Sämtliche Verfahren gewann er auch – moralisch.

Für den BGH war es kein Problem, dass der Kläger zunächst fiktiv, d.h. ohne Vorlage einer Rechnung,  für 3.400 EUR abrechnete und später auf die sog. konkrete Abrechnung (mit Rechnung) wechselte. Es sei aber nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts anerkannt, dass der Geschädigte an dem Schaden nichts verdienen dürfe, so dass er sich den Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen musste (Urteil v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11, Pressemeldung).

Kommentar:
Wäre unser BMW’ler bei der fiktiven Abrechnung geblieben, hätte er die fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 3.400 EUR behalten dürfen. Zur Vorlage einer Rechnung ist kein Geschädigter verpflichtet. Da die Grundsätze, die der BGH beschreibt, bekannt sind, fragt man sich folgendes: Wer kommt auf die grandiose Idee und wechselt auf die konkrete Abrechnung durch Übersendung der rabattierten Werkstattrechnung?

Entweder war der Kläger nicht oder nicht gut beraten oder BMW selbst ist schuld. BMW-Niederlassungen kooperieren nämlich mit zahlreichen Versicherern mit sog. „Fair-Play-Konzepten„. Im Rahmen dessen werden Rechnungen ungefragt und automatisiert an Versicherungen übertragen. Auch bei Versicherern, die dieses nicht anbieten, senden Mitarbeiter gerne mal in vorausschreitendem Gehorsam (Dös machmer immer so) Unterlagen an die Gegenseite. Das muss, wie man gesehen hat, nicht immer richtig sein…

Hätte der Kläger von Anfang an jemand gefragt, der sich mit Unfallregulierungen auskennt, wäre das Ganze natürlich nicht passiert. Und das Beste: Das hätte ihn in dieser Konstellation keinen Cent gekostet.