

Der 17. März 2021 könnte ein Meilenstein für die Umsatzentwicklung der diversen MPU-Institute bedeuten. An diesem Tag entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) per Urteil, dass die Anordnung einer MPU bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ möglich sei.
Bisher galt eine BAK von 1,6 ‰ als Grenze für die Pflicht zum “Idiotentest”.
Möglich wurde dies durch einen Kläger, der mit 1,3 ‰ fahrend aufgegriffen wurde und die MPU-Anordnung kassierte. Im Verfahren verteidigte er sich mit dem Argument, es sei alles nicht so schlimm gewesen. Er habe ja keine Ausfallerscheinung gehabt und sei nur einmal betrunken gefahren (bzw. erwischt worden).
Bei der Vorinstanz, immerhin dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, hatte er noch Erfolg. Warum? Dazu ein wenig Jura:
Ob eine MPU angeordnet werden kann, bestimmt sich nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FEV). Den schauen wir uns kurz an:
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
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a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
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b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
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c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,