Zugegeben. Die Überschrift klingt so spannend wie „Beton – ein Werkstoff“ oder „Die Zimmerpflanze“. Aber es geht ums Geld, wie immer in Unfallsachen. Das Szenario ist einfach. Alice fährt Spachtelmanns Auto zu Klump. Der lässt ein Gutachten über die Höhe des Schadens erstellen. Anschließend legt die Werkstatt seines Vertrauens Hand an und schon nach 14 Tagen steht der Wagen abholbereit im Hof der Werkstatt.
Im Gutachten waren zwar nur 8 Tage Reparaturdauer vorgesehen, Spachtelmann war es (zunächst) jedoch egal. Er hatte ja einen Mietwagen.
Nicht egal war es Alices Versicherung, der Einfachheit halber: A-Versicherung. Die sollte den Schaden, folglich auch die Mietwagenrechnung für 14 Tage, bezahlen. Da länger repariert wurde, als vom Gutachter vorgesehen, verlangte die A-Versicherung von Spachtelmann die Vorlage eines Reparaturablaufplanes. Man wollte Auskunft darüber, wann mit der Reparatur begonnen wurde, wann Ersatzteile bestellt wurden, wann der Einbau stattfand, wann die Lackierung usw. Spachtelmann selbst erhielt von seiner Werkstatt lediglich eine schriftliche Bescheinigung über die Reparaturdauer von 14 Tagen. Diese reichte er weiter.
Das reicht nicht, meinte die A-Versicherung und verweigerte endgültig die Zahlung.
Das Amtsgericht wies im anschließenden Klageverfahren aber darauf hin, dass Spachtelmann die längere Reparaturdauer nicht zu verantworten habe. Ein Auswahlverschulden der Werkstatt sei nicht ersichtlich. Nachfragen seien ebenfalls nicht notwendig gewesen. Das sogenannte Prognoserisiko treffe nun einmal den Schädiger, damit die A-Versicherung.
Werkstatttip: Trotzdem die Versicherung auch ohne Ablaufplan zahlen muss (müsste), empfiehlt es sich, einen solchen dann zu erstellen, wenn die Reparatur länger dauerte, als im Gutachten vorgesehen. Der Mietwagenfirma, dem betreuenden Rechtsanwalt, der Gerichtsbarkeit und vor allem dem Kunden spart man eine Menge Arbeit und manchmal Ärger.