Der Verkehr ist nicht doof


Internetplattformen, die den Verkauf von Gebrauchtwagen fördern, sind eine feine Sache. Sie fördern nämlich auch Irrtümer zwischen den Parteien und lassen damit den Kuchen des Rechtsberatungsmarktes wachsen. Bis zum Bundesgerichtshof (BGH) hat es der Mausklick eines Gebrauchtwagenhändlers geschafft. Der inserierte nämlich schon per Überschrift einen „BMW 320 d Tou*Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**“. Diese Anzeige setzte er in die Rubrik für Fahrzeuge „bis 5.000 km“. Dort suchen bekanntlich potentielle Käufer, die ein Fahrzeug erwerben wollen, das maximal die entsprechende Kilometerzahl hinter sich hat.

Eine Wettbewerberin fühlte sich zurückgesetzt und warf dem Händler  eine Irreführung des Verkehrs vor. Dies habe er zu unterlassen. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klägerin recht. Durch die unzutreffende Einordnung der Anzeige in die Rubrik „bis 5.000 km“ verschaffe sich der Händler trotz Richtigstellung einen unzulässigen Vorteil.

Der BGH sah das anders. Durch die Richtigstellung schon in der Überschrift sei eine Täuschung der Verbraucher ausgeschlossen.  Ob es auch eine Rolle spielte, dass das Angebot wenigstens ein bisschen richtig war, da ja der Austauschmotor (ATM) erst bei 1.260 km lag, ist der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 07.11.2011 nicht zu entnehmen. Urteil vom 06.10.2011 I ZR 42/10.