Halterhaftung für Mobiltelefone?

Es hat hinten und vorne nicht gereicht. Also wurde Ebby freigesprochen. Natürlich nicht ohne die mahnenden Worte des Gerichts, vieles spräche für ihn als Täter aber für eine Verurteilung reiche die Beweislage nicht aus (das gibt es nicht nur beim Kachelmann).

Was war Ebbys angebliches Verbrechen?  Ebby hatte einen Bekannten, der scheinbar unter anderem ein paar gesetzlich verbotene Indoor Pflanzanlagen betrieb. Eines Tages flog er auf und rückte ein. Beschlagnahmt wurde auch dessen Handy.

Wenige Tage später gingen auf eben diesem Telefon SMS-Nachrichten ein. Den Inhalt bezogen die ermittelnden Beamten auf sich. Dort war unter anderem die Rede davon, dass man wohl käufliche Liebe in Anspruch nähme aber die Bezahlung schuldig bliebe. Ferner fand sich auch die berühmte Abkürzung, wonach man zwingend unehelich gezeugt sein müsse, wenn man der Polizei angehöre.

Auch wenn im Rahmen der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte, was denn der weitere Anwurf „Bratias paruski“ bedeute, dürfte klar sein, dass sich hier jemand strafbar gemacht hatte. Nur: Wer?

Für die beleidigten Ermittler begann nun kriminalistische Puzzlearbeit. Eine SMS hat eine Absenderkennung. Die fand sich sogar im „Telefonbuch“ des untersuchten Geräts wieder – unter der Bezeichnung „Ebby“. Aha. Also Anfrage bei der Bundesnetzagentur. Der Anschluss, dessen Nummer angezeigt wurde gehörte? Richtig. Ebby.

Hinzu kamen Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren gegen den Indoor-Landwirt. Dort wurde Ebby nämlich als Zeuge gehört. Auf die Frage, wie er erreichbar sei, gab er seine Mobilfunknummer an. Die war natürlich identisch mit der Absendernummer der beleidigenden SMS. Und nun der Clou. Da Ebby bei der Hingabe seiner Nummer keine Einschränkung machte, dass er eventuell nicht alleine das Handy nutzte, war klar, dass er es alleine nutzte und folglich auch der Urheber der SMSen sein müsse. So stand es jedenfalls im Aktenvermerk. Die Ermittlungen waren damit abgeschlossen. Keine Auswertung des angeblichen Absendertelefons. Keine Prüfungen der Einzelverbindungen. Das Material würde schon reichen. Das sah die Staatsanwaltschaft ebenso und erstellte einen Strafbefehl, den das Amtsgericht durchwinkte.

Nach Einspruch sagten die Zeugen in der Verhandlung genau das aus, was sie auch ermittelt hatten. Der Verteidiger ereiferte sich in Ausführungen zur Möglichkeit des Versendens von SMS aus dem Internet  mit jeder beliebigen Absenderkennung und das Gericht ließ durchblicken, dass es wohl möglich sei, dass eine andere Person als Ebby die Texte mit dessen Telefon habe verfassen können.

So war man sich am Ende einig. Alle Organe der Rechtspflege plädierten auf Freispruch. Die Halterhaftung für Mobiltelefone ist somit noch einmal knapp gescheitert.