Das kleine startup Unternehmen Uber kann einen weiteren Erfolg verbuchen. Zunächst wurde dem Fahrdienstvermittler per einstweiliger Verfügung verboten, seine Dienste in Deutschland anzubieten. Wie es sich für einen Robin Hood der Fahrgastbeförderung gehört, reagierte das Unternehmen clever: „Wir machen weiter“, hieß es prompt. Zudem veröffentlichte Uber wenige Tage später trotzig den Zuwachs von Neuanmeldungen über 590%.
Die Rechnung ist einfach. Selbst wenn ein erstes Ordnungsgeld erginge, in den Niederlanden (wo Ubers Europazentrale sitzt) zugestellt und vollstreckt würde, dürfte der „Schaden“ weit unter dem angedrohten Höchstbetrag von 250.000 EUR liegen. Für dieses Geld bekam Uber eine virale Kampagne, die man für das Zehnfache des Höchstbetrages nicht hätte erfolgreicher gestalten können.
Jetzt haben Frankfurts Taxifahrer nachgelegt. Denn Uber hat tatsächlich weiter gemacht, wie auch Ubers private Fahrer. Das wurde einem davon nun zum Verhängnis. Per Beschluss vom 08.09.2014 wurde nun dem ersten Fahrer eine weitere entgeltliche Beförderung für Uber vorzunehmen:
Beförderungswünsche von Fahrgästen über den Dienst „Uber Pop“ der technischen Applikation „Uber“ anzunehmen und hierfür den von Uber für die Fahrt vorgegebenen Betrag zu vereinnahmen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das vom Antragsgegner vereinnahmte Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die reinen Betriebskosten der Fahrt.
Das Beförderungsverbot wird der Fahrer verschmerzen. Etwas unschön sind da die Kosten des Verfahrens, die sich – ohne die Kosten eines eigenen Rechtsanwalts – auf etwa 1.500 EUR belaufen. Das muss ein Uber-Fahrer lange für stricken oder 15 Tage fahren, wenn man den Umsatzversprechen der Fahrerrekruitings folgt. Gut. Umsatz ist nicht gleich Gewinn aber wer wird denn schon so kleinlich rechnen wollen.
Bleibt die Frage, ob Uber seinen Fahrer im Regen stehen lässt.