Mahnverfahren. Kann man ja mal probieren.

Es wäre eine interessante Gerichtsverhandlung geworden. Charly kickte für einen Verein der Verbandsliga Südwest. Dort stellte man den Spielern so eine Art Ärztin oder Physiotherapeutin zur Seite. Die Dame, die gleichzeitig Akupunktur, Meerestherapie, Sauerstofftherapie, Yoga, Homöopathie und andere Rituale betreibt, durfte in Spielunterbrechungen auf den Platz sprinten um attraktive junge Männer, die sich am Boden krümmen, mit Eisbeuteln zu versehen.

Auf diese Weise lernte sie auch Charly 2-3 mal kennen. Weiteren Kontakt gab es keinen. Nachdem eines Tages die (so dachten alle) ehrenamtliche Tätigkeit der „Sportmedizinerin“ beendet war, flatterten den Spielern Rechnungen ins Haus. Knapp 1.700 EUR sollte Charly bezahlen. Wofür wurde nicht ganz klar. „Kurios“, dachte sich der Kicker und zahlte nicht.

Dann machte die Dame ernst. Gerichtlicher Mahnbescheid.

Ich hätte mir gerne erklären lassen wie ein Behandlungsvertrag über welche Leistungen zustande gekommen war. Doch daraus wurde nichts. Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid wollte die vermeintliche Vielbehandlerin die Sache offensichtlich versanden lassen. Dabei hat die geschäftstüchtige „Ärztin“ und ihr cleverer Anwalt vermutlich übersehen, dass auch der vermeintliche Schuldner die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen kann. So geschah es auch.

Das Amtsgericht forderte nun die Meeretherapeutin vergeblich auf, den Anspruch schriftlich zu begründen. Versandungstaktik, zweiter Teil: Keine Reaktion.

Charly ließ jedoch nicht locker und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nachdem ein Termin bestimmt war, folgte ein anwaltlicher Schriftsatz:

Man wolle nicht weitermachen. Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens werde zurück genommen.

Das Gericht wertete das als Klagerücknahme und Charly machte seine Anwaltskosten geltend.

Nun hagelte es Beschwerden und andere Rechtsbehelfe der Gegenseite. Eine Klagerücknahme liege nicht vor. Man habe lediglich den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurück genommen. Das Mahnverfahren ende somit. Kosten seien nicht erstattungsfähig. Allerdings übersah diese gewiefte Argumentation, dass seitens der Meeresbiologin, bzw. deren Anwalt, gar kein Antrag gestellt worden war. Der Antrag wurde von Charly gestellt, nachdem sich die angebliche Gläubigerin im Meeressand eingegraben hatte. Wer aber keinen Antrag stellt, kann auch keinen zurücknehmen.

Folge:  Charly erhielt alle Anwaltskosten ersetzt.

Moral: Machst Du einen Mahnbescheid, sei auch zum streiten stets bereit.