Verkehrsunfälle haben nicht selten zur Folge, dass der Geschädigte eine Zeit lang auf sein gewohntes Gefährt verzichten muss. Zum Ausgleich der damit verbundenen Nachteile darf man beispielsweise einen Mietwagen fahren, sodass dem Besuch der Schwiegermutter am Wochenende nichts mehr im Wege steht.
Mit der Anmietung eines Ersatzautos wird für die gegnerische Versicherung, die später die Mietwagenrechnung bezahlen muss, ein Schlachtfeld der Rechnungskürzungen eröffnet. Gerne wird darum gestritten, ob der Preis für das angemietete Auto angemessen war.
Angemessen ist jedenfalls der Preis, der in der Region des Geschädigten auch von anderen für die Anmietung des betreffenden Autos gezahlt wird. Hier beginnt der Glaubenskrieg.
Um diesen Durchschnittspreis zu ermitteln, hat die Firma Schwacke, die den Meisten von der Erstellung von Preislisten für gebrauchte Kfz bekannt sein dürfte, umfangreiche Befragungen durchgeführt und so den sog. „Schwacke Mietpreisspiegel“ erstellt. Die sich hieraus ergebenden Preise fanden die Versicherer zu hoch und gaben eine eigene Studie in Auftrag. So entstand die sog. Fraunhofer Liste, die – oh Wunder – wesentlich niedrigere Tarife ermittelte als die Schwacke-Liste. Seither wird fröhlich gestritten, nach welcher der beiden Listen sich denn nun der übliche Normaltarif bestimmt.
Kommen wir endlich zur Überschrift: Das Amtsgericht Mainz hat in einem Verfahren den streitenden Parteien nun Folgendes mitgegeben:
I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Gericht vom Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage ausgeht. …
Und das, nachdem sich der gegnerische Anwalt auf über 20 Seiten darüber ausgelassen hatte, weshalb Schwacke so böse und nur die Fraunhofer Mietpreise unabhängig und wissenschaftlich seien.
Schön für den Geschädigten, für den nun gute Aussichten bestehen, den gesamten Schaden ersetzt zu bekommen.