Nach einem Unfall kann der Geschädigte die voraussichtlichen Reparaturkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung – auch der Allianz – erhalten, ohne reparieren zu müssen (sog. fiktive Abrechnung).
Die Kalkulation dieser voraussichtlichen Reparaturkosten beruht häufig auf den Stundensätzen und Ersatzteilpreisen von markengebundenen Reparaturwerkstätten. Diese sind in der Regel erheblich höher, als bei so genannten freien Werkstätten. Nicht nur die Allianz möchte natürlich lieber nach den niedrigeren Stundensätzen abrechnen.
Den Streit darüber, welche Stundensätze bei der fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens angesetzt werden dürfen, hat der Bundesgerichtshof dem Grunde nach entschieden.
Demnach kann grundsätzlich mit dem geringeren Stundenlohn abgerechnet werden, wenn – grob gesagt – drei Bedingungen erfüllt sind:
1. Die gleichwertige (günstigere) Referenzwerkstatt und muss benannt werden.
2. Keine Unzumutbarkeit des fiktiven Verweises auf freie Werkstätten. Diese liegt vor, wenn entweder
a) das Fahrzeug noch keine drei Jahre alt ist oder
b) das Fahrzeug immer in einer markengebundenen Werkstatt gewartet und bei Bedarf repariert wurde.
Die Bedingungen Nr. 1 und 2 a) werden hierbei problemlos beachtet. Allerdings wird die Bedingung 2 b) zumindest von der Allianz gegenüber einem anwaltlich nicht vertretenen Geschädigten grundsätzlich “ vergessen“. Natürlich ist der Allianz nicht bekannt, ob das Fahrzeug immer in einer Markenwerkstatt gewartet wurde. Allerdings würde man bei einem entsprechenden Kürzungsschreiben zumindest im Sinne des „Fair Play“ (hahaha, running Gag für Verkehrsrechtler) erwarten, dass gegenüber einem unbedarften Geschädigten auf diese Ausnahme von der Kürzungsmöglichkeit hingewiesen wird. Nichts dergleichen ist der Fall.
So mühte sich Paulchen Panther nach seinem Unfall selbst und kümmerte sich um die Realisierung seines Schadens. Er gab einen Kostenvoranschlag in Auftrag, statt ein teureres Gutachten vorzulegen. Allein hierdurch ersparte er der Versicherung mehrere hundert EUR. Wäre alles glatt gelaufen, hätte Paulchen auch keinen Anwalt beauftragt. Wieder Geld gespart.
Zum Dank wurde sein eingereichter Kostenvoranschlag von 800 EUR auf 350 EUR gekürzt.
Im Begleitschreiben der Allianz heißt es: „Wir haben den Kostenvoranschlag erhalten und rechnen den Schaden anhand des beigefügten Prüfberichts ab.“ Es folgt ein seitenlanger Prüfbericht, der es fertig bringt, einen Schaden 800 EUR-Schaden allein aufgrund der Stundenverrechnungssätze um ca. 250 € zu kürzen.
Aus dieser Art der Unfallregulierung dürfen wir also lernen, dass das freiwillige Geringhalten der Schadenhöhe nicht honoriert wird. Der Autor ruft daher allen verunfallten zu: Nach dem Unfall auf zum Anwalt – und zwar immer (natürlich zum richtigen).
Und als noch offensichtlicherer Werbeblock: Das geht bei uns auch komplett online: