Der Justizbeschäftigten ist die eigene Richterin wohl ein wenig peinlich. Warum sonst betonte sie, dass sie folgenden Schrieb “auf Anordnung” anfertigte:
“richterlicher Anordnung gemäß wird um Einzahlung von 2,– EUR Vorschuss für Faxkopien gebeten. Nach Eingang des Vorschusses gehen die Abschriften des Faxes an den Gegner.”
Ein Kollege hatte in einem Bauprozess einen zweiseitigen Schriftsatz nur per Fax an das Landgericht gesendet, in welchem er sich unter anderem erlaubte, falsche Zahlen in einem Beweisbeschluss zu korrigieren.
Das Einfordern der 2 EUR hat natürlich nichts mit der Art der Prozessführung des Kollegen zu tun, sondern dient alleine der Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Justizkasse. Der selben Justizkasse übrigens, die mir seit Monaten ca. 1000 EUR schuldet.
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zum Thema: … und 2 Euro Vorschuss
Da könnte man doch u. U. über eine mögliche (versuchte) Nötigung zum Nachteil der Mdt. nachdenken? Wäre für die Richterin möglicherweise nicht gerade förderlich an diesem Punkt ihrer Karriere…
Die innere Beteiligung der Justizbeschäftigten dürfte 0,0 betragen haben.
zu gonzales: mag sein, dann aber mögliche mittelbare Täterschaft über die Figur des Missbrauchs staatlicher Machtbefugnisse (“Täter hinter dem Täter”)bzgl. der die Vfg. erlassenen RIn
zu Viktor Schnabel: (konkludente) Drohung durch Unterlassen > Schriftsatz nicht zuzustellen, sofern die 2 € nicht gezahlt werden; nach t. vert. A. ist in der Ankündigung eines Unterlassens nur dann eine Drohung mit einem empfindlichen Übel zu sehen, wenn das angekündigte Unterlassen eine Rechtspflicht zum Handeln verletzen würde. Dies dürfte zu bejahen sein: Das Gericht hat Schriftsätze an den Gegner zuzustellen, danach mag das Gericht etwaige Kosten für Faxkopien erheben – nicht umgekehrt. Damit wohl selbst auf Grundlage der Mm. Rechtspflicht zum Handeln, also konkludente Drohung mit Unterlassen + > fraglich sein dürfte, ob die Verquickung von Mittel und Zweck als verwerflich zu erachten ist.
da etwaiges abgenötigtes Verhalten = Zahlung von € 2,- etwaiges Konkurrenzproblem zu § 253
Nebenbei: Warum sollte ich einen solchen Vorschuss zahlen, wenn die Gegenseite zu wenig Abschriften einreicht??? Die Kopien müssen auf seine (!) Kosten gefertigt werden.
Dass die einfachste + kostengünstigste Lösung gewesen wäre, den Schriftsatz des Kollegen einfach per Fax weiterzureichen, lasse ich mal außen vor, 😉
zu RA JM: der 2-seitige Faxschriftsatz wurde mit begl.und einf. Abschr. ans LG übermittelt > in diesem Schreiben wurde ein vorausgehender Beweisbeschluss des LG moniert (weil darin zugrunde gelegte Hilfsaufrechnungspositionen nicht in der diesseits vorgetragenen Höhe erfasst wurden) > darauf hin kam dann die auf richterl. Anordnung verfasste Vfg.: 2 EUR für Faxkopien, erst dann würde an Gegner weiter geleitet > nach der “Logik” der RIn dürften die 2 EUR für die insgesamt 6 Seiten Papier erhoben werden, die das Gericht durch die Übermittlung des Schrifts. per Fax verbraucht hat > Portokosten für Übermittlung an Gegner wären dem Gericht ja sowieso angefallen, auch wenn nicht per Fax, sondern Schriftsatz “normal” ans Gericht übermittelt worden wäre…