Verweisen bis der Arzt kommt

Fiktiv abrechnen. Ein Traum für Unfallgeschädigte. Von wegen Geschädigte dürfen an einem Unfall nichts verdienen. Die Rechnung scheint ganz einfach. Im Gutachten werden die Apothekenpreise des ortsansässigen Markenhändlers kalkuliert. Danach kassiert der Geschädigte frech das hierfür erforderliche Geld und macht sich einen schönen Lenz. Eventuell lässt er die Karre von einem Nachbarn zusammendengeln. Aber auch, wenn er stattdessen eine seriöse freie Werkstatt aufsucht und vollständig reparieren lässt, bleibt meist noch ein Abendessen für zwei übrig.

Die Versichertengemeinschaft, vertreten durch die Rotstiftschwinger in der Schadensachbearbeitung A-F, ließ sich das bekanntlich nicht gefallen. Fortan wurde verwiesen. Auf freie Fachwerkstätten. Die Idee: Wer fiktiv abrechnet, also nicht in einer Werkstatt reparieren lässt, kann genauso in einer günstigen freien Werkstatt nicht reparieren lassen. Dann kann man der Kalkulation auch die günstigeren Preise zugrunde legen. In der Folge sinken die auszuzahlenden Geldbeträge radikal.

Einen solchen Verweis fanden Geschädigte natürlich unverschämt. Also mussten die Gerichte ran. VW-Urteil, Porsche-Urteil, BMW-Urteil, u.s.w. Demnach ist ein Verweis grundsätzlich zulässig, es sei denn, er ist für den Geschädigten unzumutbar. Der BGH formuliert das nun nochmals so:

„Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.“ (BGH 28.04.15, VI ZR 267/14).

Ja. Bitte lesen Sie genau. Der BGH hat Anführungszeichen verwendet. Er spricht von „freien Werkstätten“, nicht von freien Werkstätten. Das kann ja nur bedeuten, dass manche „freie Werkstätten“ ganz und gar nicht frei sind. Dann nämlich, wenn sie „Partner“ von Versicherungen wurden und folglich Preise gewähren, die besonders fair sind – für Versicherer. Diese besonders fairen Preise dürfen bei der Verweisungstechnik nicht verwendet werden. Soviel war schon immer klar. Nun fand es ein Kläger aber schon insgesamt unzumutbar, bei einer solchen „Partnerwerkstatt“ (nicht, da fiktiv – wir erinnern uns) reparieren lassen zu müssen. Es könne ja nicht sein, dass er sich quasi in die Hände des Versicherers und seiner Partnerwerkstatt begeben müsse. Doch, urteilte der BGH. Das geht, wenn die der Abrechnung zugrunde gelegten Preise nicht die Partnerpreise sind, sondern jedem Kunden der Werkstatt berechnet werden.

Ist das geklärt, muss die Werkstatt für den Geschädigten noch „mühelos und ohne Weiteres zugänglich“ sein. Hierbei kommt es auf die Entfernung der Werkstatt zum Wohnort des Geschädigten an. Eine Entfernung von mehr als 100 km ist jedenfalls nicht mehr zuzumuten. Auch dann nicht, wenn am Wohnort des Geschädigten eine Annahmestelle für den Wagen vorgehalten wird. Denn mögliche Nachteile, wie Schäden beim Transport oder längere Reparaturdauer durch den Transport sind nicht hinzunehmen. Außerdem erschwere sich die Kommunikation bei der Abwicklung des Auftrages oder bei der Wahrnehmung möglicher Gewährleistungsrechte.

Ein Verweis und damit eine erhebliche Kürzung des Auszahlungsbetrages ist somit unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Das Unfallfahrzeug ist älter als drei Jahre (kein Verweis, wenn Wartung und Reparatur immer in Markenwerkstatt),
  • die Alternativwerkstatt ist gleichwertig,
  • die Alternativwerkstatt ist mühelos zugänglich,
  • die angesetzten Preise der Alternativwerkstatt sind für jedermann zugänglich.

Wie ist das eigentlich in der Kaskoversicherung? Lesen Sie hierzu den Folgeartikel am kommenden Montag.