Rentner R. werkelt eines Samstags in seinem Garten umher. Da es kalt ist und das wärmste Jäckchen immer noch das Cognac’sche sein soll, wird der ein oder andere „Schwenker“ geleert. Zur Mittagszeit benötigt er dringend einen Holzspalter. So geht es per Auto zum nächsten Baumarkt. R. kauft das Gerät, steigt wieder in den Wagen und fährt nach Hause. Da aber die Baumarktkassierin Alkohol roch und den so stigmatisierten Kunden in ein Auto steigen sah, steht kurze Zeit später die Polizei vor Rs Gartentor. Ergebnis: 1,4 Promille, Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperrfrist. Nach Ablauf der Sperre möchte R. sein Plastikkärtchen wieder haben.
Die Führerscheinstelle will eine Fahrerlaubnis aber nur nach Vorlage einer medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU) erteilen.
Diese soll klären, ob R. gemeinsam mit seinem Alkoholkonsumverhalten, eine Gefahr im Straßenverkehr darstellt.
Die MPU kann wegen verschiedener Sachverhalte angeordnet werden. Geregelt ist dies in § 13 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Der bekannteste Anlass ist eine Alkoholfahrt mit 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut. Unser R. hatte aber „nur“ 1,4.
Weniger bekannt, dafür um so heimtückischer ist § 13 Nr. 2 b) FeV. Der klingt ungefähr so:
…ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass…ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn…wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden.
Was bedeutet nun „wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr“?
Naja. Mindestens zwei Fahrten eben. R. fuhr auch zwei mal. Einmal hin zum Baumarkt. Das zweite Mal zurück nach Hause. Strafrechtlich liegen zwei Taten vor, wegen derer R. auch verurteilt wurde. Also MPU, so die Führerscheinstelle.
Das kann man auch anders sehen.
R. hat sich einmal alkoholisiert und ist im selben Rausch (strafrechtlich) zweimal gefahren. Ein einmaliges Betrinken ist aber schon durch § 13 Nr. 2c) (1,6 Promille) erfasst.
Gesucht werden ja Indizien, die dafür sprechen, dass R. ein gesteigertes Problem mit dem Trinken und/oder dem Straßenverkehr hat. Das einmalige Betrinken unter 1,6 mit einer Fahrt von A nach B bleibt insoweit außen vor. Warum also soll eine gesteigerte Gefahr bei Kandidaten vorliegen, die eine Rundfahrt mit kurzem Einkaufsstop beabsichtigt und durchgeführt haben?
Folglich gilt der § 13 Nr. 2 b) FeV grundsätzlich nur für Fälle, bei denen sich der Täter mehrfach betrinkt und mehrfach fährt oder wenn zwischen den Fahrten kein innerer Zusammenhang besteht.
Leider gibt es zu dieser Frage keine obergerichtliche Rechtsprechung. Die für R. zuständige Führerscheinstelle hat sich jedenfalls überzeugen lassen und von der Vorlage einer MPU abgesehen.