Schweigen ist Gold

Das gilt jedenfalls, wenn man Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist. Ganz egal, ob es sich um einen strafrechtlichen Vorwurf, z.B. Unfallflucht, oder um eine angeblich begangene Ordnungswidrigkeit handelt. Jeder Beschuldigte hat das Recht, zu schweigen. Nachteile erwachsen hieraus nicht. Aber warum sollte man schweigen?

Die Ermittlungsbehörden müssen dem Beschuldigten zunächst nachweisen, dass er der Täter war, beispielsweise den Wagen zur fraglichen Zeit gefahren hat. Manchmal sind die Bilder, die von Messgeräten geschossen werden, von so schlechter Qualität, dass schlicht niemand erkennbar ist. Wem das Auto gehört, bzw. wer der Halter ist, spielt dann keine Rolle.

Ein Beispiel: Der Wagen eines Mainzer Fachanwaltes für Verkehrsrecht wurde in einer 100er Zone mit 122 km/h angetroffen.

Wie man oben sieht, sieht man nichts. Auch eine Vergrößerung des Fahrers führte zu unbefriedigenden Ergebnissen:

Dennoch versandte die Behörde ein Anhörungsschreiben, in dem der Halter beschuldigt wurde, die Tat begangen zu haben. Würde sich der Halter jetzt mit der Angabe verteidigen, dass dort an diesem Tag keine Verkehrsschilder standen und er außerdem maximal 104 km/h gefahren sei, wäre damit die Frage, wer zum Tatzeitpunkt ein Hemd mit weißem Kragen getragen hat, schon beantwortet.

Die Akteneinsicht ergab, dass auch das originale Bildmaterial keine bessere Qualität hatte. Dem Antrag, das Bußgeldverfahren einzustellen, kam die Behörde schließlich nach.

Neben der Fahrereigenschaft muss die Behörde auch alle anderen Umstände nachweisen, die notwendig sind, um ein Bußgeld (und damit häufig Punkte in Flensburg) zu verhängen. Es gilt also:

Zuerst in die Akte schau’n, erst danach ’nen Satz raushau’n.